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03. November 2010 Bayh & Fingerle

Kaufrecht – Fernabsatz

Käufer muss nach Widerruf eines Fernabsatzvertrags für bei Prüfung der gelieferten Sache eingetretene Verschlechterung keinen Wertersatz leisten
Ein Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag widerruft, muss dem Verkäufer keinen Ersatz für einen Wertverlust der gelieferten Ware leisten, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.11.2010 klargestellt.

Im August 2008 schlossen die Parteien per E-Mail einen Kaufvertrag über ein Wasserbett zum Preis von 1.265 Euro. Das Angebot des Beklagten, der die Wasserbetten über das Internet zum Verkauf anbietet, war dem Kläger per E-Mail als angehängte pdf-Datei übersandt worden. Der Text der E-Mail enthält eine Widerrufsbelehrung. Außerdem heißt es: „Im Hinblick auf die oben genannte Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als neuwertig zu veräußern ist.“ Das Wasserbett wurde gegen Barzahlung beim Käufer angeliefert. Der Käufer baute es auf und befüllte die Matratze mit Wasser. Später übte er sein Widerrufsrecht aus. Nach Abholung des Wasserbetts forderte er den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Verkäufer erstattete lediglich einen Betrag von 258 Euro und machte geltend, dass das Bett nicht mehr verkäuflich sei. Lediglich die Heizung mit einem Wert von 258 Euro sei wieder verwertbar. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises von 1.007 Euro gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Verkäufers zurückgewiesen.Auch die dagegen gerichtete Revision des Verkäufers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH kann der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen, da er die Ware nur geprüft hat. Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag habe zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert habe oder untergegangen sei, müsse der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei müsse der Verbraucher auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht bestehe jedoch dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen sei. Letzteres sei vorliegend der Fall gewesen, so der BGH. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellten lediglich eine Prüfung der Sache dar.

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