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23. August 2016 Bayh & Fingerle

Kaufrecht

Keine Rückzahlung des Kaufpreises für Audi mit Software zur Abgasmanipulation

Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil am 23.08.2016 entschieden, dass der Käufer eines von einer Abgasmanipulation betroffenen Audi keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises hat, wenn er dem Autohaus – als Verkäufer – keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Jahr 2012 gekauft. In dem Fahrzeug ist eine Abgassoftware verbaut, welche die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in einer gesetzlich nicht zulässigen Weise optimiert. Dazu erkennt die Software, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstandlauf befindet.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung hätte der Käufer vor Rücktritt vom Kaufvertrag dem Autohaus als Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung des Kaufvertrages setzen müssen. Ob das Fahrzeug wegen der so genannten Manipulationssoftware tatsächlich einen Mangel aufweist, könne daher offen gelassen werden. Das Kaufrecht sieht vor einem Rücktritt vom Vertrag die Nacherfüllung (Nachbesserung) durch den Verkäufer vor. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa der Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte aber sogar Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzubessern.Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen, so das Landgericht weiter. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden und das Autohaus habe erst im September 2015 von der Manipulation gehört. Auch müsse sich das Autohaus als selbständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der Audi AG als Hersteller zurechnen lassen.Der Autokäufer habe schließlich auch deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen, weil die Nachbesserung der Motorsoftware einige Zeit dauere, so das Gericht weiter. Denn eine flächendeckende Rückrufaktion benötige Zeit; damit sei auch das Kraftfahrtbundesamt einverstanden.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 23.08.2016

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