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15. Mai 2012 RA Frank Wiesbrock

Kein Schadensersatz bei verspäteter Zustellung von Angebotunterlagen durch einen Frachtführer

Der Frachtführer, der Angebotsunterlagen verspätetet im Rahmen einer Ausschreibung zustellt, schuldet keinen Schadensersatz, wenn das Angebot keinen Zuschlag erhalten hätte.

In seinem Urteil vom 31.01.2012, 3 U 17/11, hat das Oberlandesgericht Köln den Schadensersatzanspruchs eines Anbieters, dessen Angebot durch den Frachtführer zu spät übermittelt worden war und das deshalb um Rahmen einer Ausschreibung nach VOB/A keine Berücksichtigung gefunden hatte, zurückgewiesen. Denn im Begleitschreiben zu seinem Angebot hatte der Anbieter angemerkt, dass die Ausführung eines bestimmten Gewerks innerhalb der vorgegebenen Frist nicht realisierbar ist.

Diese Anmerkung im Begleitschreiben beinhaltete nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln einen Vorbehalt für die Leistungszeit, so dass der Anbietende sein Angebot nur unter der Bedingung der Abänderung der vorgegebenen Leistungszeit abgegeben habe. Aus diesem Grund jedoch hätte der Anbietende den Zuschlag auch bei fristgerechtem Eingang der Sendung nicht erhalten dürfen.

Fazit:

Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist beizupflichten. Ein Geschädigter darf im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er ohnehin keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil.

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