25. November 2010
Kein Vertrauensvorschuss für Messbeamten als Zeugen
„Der Zeuge, der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,10 m mit 140 km/h gemessen wurde‟.
Das OLG Stuttgart hat – bemerkenswert – festgestellt, dass die bloße Behauptung ein Zeuge (hier der eine Geschwindigkeitsmessung durchführende Polizeibeamte) sei als „besonders zuverlässig bekannt‟ in dieser pauschalen Form keinen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit der Angaben und der Vorgehensweise des Zeugen im betreffenden Einzelfall habe (OLG Stuttgart, 12.04.2010, 4 Ss 62/10).
Das OLG Stuttgart führt hierzu weiter aus, dass – um die Zuverlässigkeit des Messbeamten tatsächlich beurteilen zu können – sich das Gericht viel mehr hiervon mehrfach hätte überzeugen müssen, z. B. durch unangekündigte Stichproben, Angaben zum Verhalten bei den Messungen in der Vergangenheit.
Diese Überprüfungen hätten im Urteil kurz dargelegt werden müssen, um insoweit einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen.
Fazit:
Diese für juristische Laien wahrscheinlich nicht übermäßig Aufsehen erregende Entscheidung ist jedoch aus Sicht eines Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren insofern bemerkenswert, als dass hier ein deutlicher Hinweis an die Tatrichter im Bußgeldverfahren erteilt wurde, dass eine ausreichende Beweiswürdigung mit der Bemerkung, der Zeuge sei als zuverlässig bekannt, nicht ausreiche. Leider wird in der Praxis häufig beobachtet, dass sich insbesondere einzelne Tatrichter mit dieser beliebten Formulierung den polizeilichen Messbeamten einen Vertrauensvorschuss einräumen, der nach Auffassung des OLG nicht besteht.
Da diese Feststellung durch das Oberlandesgericht Stuttgart getroffen wurde, sind die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen, insbesondere für die Vertretung in Bußgeldverfahren in der hiesigen Region interessant.