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27. Juni 2011 RA Frank Wiesbrock

Keine Prozessführungsbefugnis des WEG-Verwalters im Wohngeld-Prozess

Nach Einführung der (Teil-) Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es einem Verwalter verwehrt, allein unter Hinweis auf seine Stellung Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-) rechtsfähigen Rechtssubjekts durch den BGH im Beschluss vom 02.06.2005, Aktenzeichen V ZB 32/05, konnten dieser weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand ein praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft auf den Verwalter zu bündeln. Vor diesem Hintergrund wurde das (neben der hierfür notwendigen Ermächtigung) erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht abgeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen. Jetzt hat der BGH in seinem Urteil vom 28.01.2011, Aktenzeichen V ZR 145/10, die von ihm eingeleitete Wende in der Rechtssprechung weitergeführt. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr parteifähig ist, also selbst klagen und verklagt werden kann, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechte- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Denn jetzt ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Fazit:Der BGH bleibt konsequent bei der von ihm eingeschlagenen Linie. Auch größere Wohnungseigentümergemeinschaften können und müssen im Regelfall im eigenen Namen Klagen erheben.

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