Kontakt

02. April 2012 RA Frank Wiesbrock

Keine Verjährungshemmung bei bewusst wahrheitswidrigem Mahnantrag

Die Berufung auf eine durch Erlass eines Mahnbescheides eingetretene Verjährungshemmung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung für die geltend gemachte Forderung bereits erbracht sei

Im vorliegenden Fall hatte der antragstellende Gläubiger die im Mahnantrag geforderte Erklärung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge oder die Gegenleistung für die geltend gemachte Forderung bereits erbracht sei, bewusst falsch abgegeben. Da im Rahmen des Mahnbescheidsverfahrens vom Mahngericht nicht geprüft wird, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich berechtigt ist oder nicht, erging antragsgemäß Mahnbescheid, der, zumindest vordergründig, auch zur Hemmung der drohenden Verjährung geführt hat. Der BGH hat auf die Gesetzesbegründung hingewiesen (BT-Drucks. 14/6857, S. 44) und angemerkt, dass der Gesetzgeber die schon im Gesetz befindlichen Vorschriften gegen eine missbräuchliche Erlangung einer Verjährungshemmung nicht als abschließend ansah und seiner Erwartung Ausdruck gegeben hat, dass die Gerichte rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen keine Hemmungswirkung zubilligen würden. Auf dieser Basis hat der BGH in dem oben aufgeführten Urteil entschieden, dass Fallgestaltungen, in denen ein Gläubiger im Einzelfall mithilfe unzulässiger oder unbegründeter Anträge in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen sollte, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, durch Anwendung von § 242 BGB (Treu und Glauben) begegnet werden kann. Im vorliegenden Fall hätte, wenn der Antragssteller seiner Pflicht zu wahrheitsgemäßen Erklärungen nachgekommen wäre, und angegebenen hätte, dass die Gegenleistung noch nicht erbracht worden ist, der Mahnantrag als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Da trotzdem ein Mahnbescheid ergangen ist, ist es dem Antragssteller gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben versagt, sich auf die verjährungshemmende Wirkung dieses Mahnbescheids zu berufen. Fazit:Auch beim Mahnantrag gilt das Motto: „Lügen haben kurze Beine“. Es ist jedem Antragssteller daher zu raten, auch beim Mahnantrag wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

in Beitrag, Allgemein

Mehr von