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03. Mai 2010 RA Frank Wiesbrock

Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei freiwilliger Offenbarung des Obliegenheitsverstoßes

Einem Insolvenzschuldner, der sich in der Wohlverhaltensphase befindet, kann die Restschuldbefreiung unter Umständen nicht versagt werden, obwohl er dem Treuhänder eine Einkommensquelle vorenthalten hat.

Zum Sachverhalt:

Ein Insolvenzschuldner, der sich in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase befindet, hat gewisse Obliegenheiten zu erfüllen, um in den Genuss der erstrebten Restschuldbefreiung zu kommen.

Dazu gehört auch, dem Treuhänder die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit mitzuteilen, und vor allem, den pfändbaren Betrag aus dieser Tätigkeit an den Treuhänder abzuführen.

Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der BGH die Rechtsfrage zu klären, ob einem Insolvenzschuldner auch dann die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er dem Treuhänder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erst nachträglich mitteilt und alle dem Treuhänder vorenthaltenen Beträge nachzahlt (BGH IX ZB 211/09, Beschluss vom 18.02.2010).

Der BGH ist in dem genannten Beschluss der Auffassung, dass zumindest dann, wenn das Fehlverhalten des Schuldners vorher nicht aufgedeckt worden ist und auch kein Versagungsantrag gestellt worden ist, bei nachträglicher Mitteilung und Nachzahlung die Restschuldbefreiung nicht versagt werden kann.

Fazit:

Der Beschluss des BGH ist sehr insolvenzschuldnerfreundlich und ermuntert diese zu nachträglicher Ehrlichkeit, was letztendlich auch im Interesse der Gläubiger liegt.

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