25. Januar 2012
Keine zusätzliche Vergütung des Frachtführers nach Sperrung des Schifffahrtsweges wegen Havarie
Der BGH (Urteil vom 22.06.2011 – I ZR 108/10) hatte folgenden Fall zu entscheiden (vgl. NJW – RR 2011, 1484 ff.): Der Kläger, ein Binnenschiffer, hat den Absender von Waren, die er transportiert hat, auf Zahlung eines Zuschlages zur Frachtvergütung wegen Reiseverzögerung in Anspruch genommen. Die Reiseverzögerung beruhte darauf, dass die Ems, die der Binnenschiffer als Transportweg nutzen wollte, auf Grund einer Havarie gesperrt war, so dass er mit seinem Schiff zehn Tage in Emden festsaß. Der Kläger verlangte nun von dem Absender, dem Beklagten, Zahlung eines Betrages von rund 300,00 EUR pro Tag für die Liegezeit. Als Anspruchsgrundlage kam der auch im Binnenschifffahrtsrecht anwendbare § 420 III HGB in Betracht, nach dem dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung zusteht, wenn nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Anlieferungsstelle eine Verzögerung eintritt, die auf Gründen beruht, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind. Bisher war in der Rechtssprechung und in der Literatur umstritten, ob auch von außen wirkende unvorhersehbare und von den Parteien des Frachtvertrages nicht beherrschbare Störungsursachen wie z. B. Sperrung des Beförderungsweges, Hoch- oder Niedrigwasser etc., die nicht dem Frachtführer zugerechnet werden können in den Risikobereich des Absenders fallen. So war z. B. vertreten worden, dass dann, wenn der die Verzögerung hervorrufende Umstand nicht in die Sphäre des Frachtführers falle, der Absender jede Verzögerung zu vergüten habe Der BGH hat jedoch anders entschieden und ausgeurteilt, dass ein Anspruch des Frachtführers auf eine angemessene Zusatzvergütung aus § 420 III HGB dann entfällt, wenn ein von außen wirkendes, für die Parteien des Frachtvertrages unvorhersehbares und nicht beherrschbares Ereignis die Verzögerung der Transportdurchführung verursacht hat. Da im vorliegenden Fall weder der Kläger noch der Beklagte für die Sperrung der Ems aufgrund einer Havarie verantwortlich waren, besteht somit kein Anspruch des Klägers auf die eingeklagte Zusatzvergütung. Denn § 420 III HGB fordert die hier nicht gegebene positive Feststellung, dass die Ursache für die Verzögerung dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen ist, wofür der klagende Frachtführer auch noch beweispflichtig ist. Fazit: Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine seit langem schwelende Streitfrage in Literatur und Rechtssprechung zu Gunsten des Absenders entschieden und damit die wünschenswerte Rechtsklarheit geschaffen.