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02. Mai 2011 RA Benjamin Veyhl

Kündigung eines Musikers wegen Verkleinerung des Orchesters

Das BAG hat jüngst entschieden, dass Arbeitsgerichte die Entscheidung des Arbeitgebers eines Orchestermusikers, der das Orchester verkleinern will, nicht auf ihre künstlerische Zweckmäßigkeit hin überprüfen dürfen. Das BAG hat dies in einem Fall eines Hornisten eines Kammerorchesters geurteilt (AZ 2 AZR 9/10 vom 27.01.2011).

Der Kläger war Hornist, er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker bei der Beklagten beschäftigt.

Nachdem auf Grund finanzieller Kürzungen die Arbeitgeberin das Orchester verkleinern musste und unter anderem sämtliche Hornistenstellen zusammengestrichen hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.

Der Kläger wandte die Unwirksamkeit der Kündigung ein und vertrat die Auffassung, dass die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. ohne Waldhorn unsinnig und willkürlich sei, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn essenziell sei – so könne das Stück „Peter und der Wolf‟ nur noch als „Peter ohne Wolf‟ aufgeführt werden.

Der zweite Senat des BAG sah jedoch – wie auch bereits die Vorinstanzen – für die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Die Verkleinerung des Orchesters sei aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt. Ob sie – an musikalischen Maßstäben gemessen – richtig war, hatte und durfte der Senat nicht zu beurteilen. Die Kündigung war somit wirksam.

Fazit:  

Zugegeben, dieser Fall ist sehr speziell. Er belegt jedoch eindrücklich, dass jede Kündigung speziell an ihren jeweiligen Einzelumständen gemessen wird. Hierbei ist – entgegen landläufiger Auffassung – dem Arbeitsgericht zwar eine umfassende Entscheidungskompetenz zugebilligt, allerdings kann das Arbeitsgericht in einem solchen Fall die Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Arbeitgebers gerade nicht überprüfen. Dies gilt natürlich nicht nur im Bereich der Kammermusik, sondern auch bei jeglicher Kündigung in jedem Dienstleistungs- oder Produktionsbetrieb. Das Gericht kann regelmäßig prüfen, ob ein Wegfall des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers tatsächlich stattgefunden hat, es kann ferner prüfen, ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder ob an einer anderen Position im Unternehmen des Arbeitgebers eine geeignete Stelle für die Besetzung durch den zu kündigenden Arbeitnehmer frei wäre. Ob die Kündigung von Mitarbeitern jedoch wirtschaftlich sinnvoll ist, ist der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überlassen, weshalb eine Überprüfung durch die Arbeitsgerichte verwehrt ist.

Es empfiehlt sich daher sowohl als Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer im Falle einer auszusprechenden, drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, um einen langwierigen Streit über mehrere Instanzen hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung zu vermeiden. Oder – aus Sicht des Arbeitnehmers – im Falle der Ungewissheit der Wirksamkeit einer Kündigung eine möglichst günstige Abfindung erzielen zu können.

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