18. Januar 2008
Kündigungsschutz
Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.
Ein Arbeitnehmer erfüllt seine vertragliche Pflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Allein die Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer stellt keine vertragliche Pflichtverletzung dar, kann aber bei längerfristiger deutlicher Überschreitung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Der Arbeitnehmer muss dann im Kündigungsschutzverfahren erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpfe. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil am 17.01.2008.
Die Klägerin war seit 1995 in einem Versandkaufhaus damit beschäftigt, Pakete zu packen. Nach den Feststellungen des Arbeitgebers wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen über einen längeren Zeitraum hinweg etwa dreimal so viele Packfehler auf wie vergleichbare Kollegen. Nach zwei Abmahnungen und weiteren Maßnahmen kündigte die Beklagte der Klägerin ordentlich wegen qualitativer Minderleistung.
Nachdem die Vorinstanzen der Klägerin recht gegeben hatten, war das BAG anderer Auffassung. Die Kündigung könne aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Denn die Klägerin habe nach den Behauptungen des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht. Dies könne ein Anhaltspunkt dafür sein, dass sie vorwerfbar ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe. Allerdings fehle es noch an Tatsachenfeststellungen, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.