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03. Juni 2009 Bayh & Fingerle

Kündigungsschutzklage

BAG: Arbeitnehmer muss sich Fristversäumnis eines Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen

Versäumt ein beauftragter Gewerkschaftsvertreter die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, so muss sich der Arbeitnehmer dessen Verschulden zurechnen lassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kommt nicht in Betracht. Die Kündigung gilt damit als von Anfang an wirksam (Urteil vom 28.05.2009).Dem Arbeitnehmer war am 19.07.2004 eine Kündigung seines Arbeitgebers zugegangen. Am selben Tag rief er den für ihn zuständigen Leiter der Geschäftsstelle seiner Gewerkschaft an und vereinbarte mit ihm einen Termin für den 20.07.2004 im Gewerkschaftsbüro, um die Klageerhebung in die Wege zu leiten. Als der Kläger an besagtem Tag im Büro erschien, war der Geschäftsleiter wegen anderer Pflichten abwesend. Der Kläger übergab seine Unterlagen an eine Mitarbeiterin, um die Klageerhebung zu veranlassen. Bei gewöhnlichem Gang der Dinge wären die Unterlagen ohne Weiteres alsbald zur Klageerhebung an die DGB-Rechtsschutz GmbH weitergeleitet worden. Diese übernimmt als zentrale Einrichtung die Prozessvertretung für Mitglieder von DGB-Gewerkschaften. Im Zusammenhang mit Bauarbeiten gerieten die Unterlagen jedoch für mehrere Wochen in Vergessenheit und tauchten erst um den 10.09.2004 wieder im Büro der Geschäftsstelle auf. Am 13.09.2004 erhob die DGB-Rechtsschutz GmbH für den Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.Der Antrag hatte vor dem Zweiten Senat des BAG keinen Erfolg. Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, so ist die Klage auf seinen Antrag hin nachträglich zuzulassen. Hat der Arbeitnehmer die verspätete Klageerhebung dagegen selbst verschuldet, so kann die Klage nicht nachträglich zugelassen werden. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Dieselbe Folge tritt ein, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, aber sein Prozessbevollmächtigter die verspätete Klageerhebung verschuldet hat.Zwar war der Kläger nach Ansicht des BAG hier selbst schuldlos an der Fristversäumung. Er habe seinerseits mit der Beauftragung der Gewerkschaft am 20.07.2004 alles zur Klageerhebung Nötige getan. Indes müsse er sich das Verschulden des von ihm am 20.07.2004 mit der Klageerhebung beauftragten Gewerkschaftsvertreters zurechnen lassen. In der Geschäftsstelle der Gewerkschaft hätten Vorkehrungen getroffen sein müssen, um die rechtzeitige Bearbeitung fristgebundener Klageaufträge sicher zu stellen. Daran habe es gefehlt.

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