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05. Mai 2008 RA Joachim Bayh

Kündigungsschutzrecht

Sonderkündigungsschutz bei Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter

Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf dann der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Vor allem Kündigungen kranker Beschäftigter waren lange Zeit mit besonderen Risiken versehen, da eventuell ein Antrag beim Versorgungsamt gestellt war und der Sonderkündigungsschutz nicht erst dann galt, wenn die Schwerbehinderung anerkannt war, sondern bereits dann, wenn ein Antrag gestellt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einer Entscheidung vom 01.03.2007 (Az. 2 AZR 217/06) für eine größere Rechtssicherheit gesorgt. Es führt aus, dass der Sonderkündigungsschutz nicht besteht, wenn der Antrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt wurde.

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