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18. Juni 2008 Bayh & Fingerle

LAG Bremen:

5 Euro Stundenlohn für Hilfskraft sittenwidrig niedrig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen hat entschieden, dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 Euro für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig niedrig ist.Die Klägerin war seit 2006 als so genannte Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum-  und Kontrollarbeiten (z.B. des Mindesthaltbarkeitsdatums) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet; es war eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde vereinbart. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestvergütung von zuletzt 9,70 Euro brutto vor.
Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine Vergütung nach der einschlägigen Tarifgruppe des Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde sittenwidrig niedrig ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Vergütung nach der zutreffenden Tarifgruppe des als einschlägig anzusehenden Tarifvertrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat. Das LAG Bremen hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.Nach Auffassung des Gerichts ist ein vereinbarter Studenlohn von 5 Euro für Arbeitnehmer, die als Auspackhilfen in Supermärkten beschäftigt sind, sittenwidrig, da sie um mehr als ein Drittel unter der Vergütung des für den Wirtschaftszweig einschlägigen, im Wirtschaftsgebiet üblichen Tarifvertrages zurückbleiben. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, den Arbeitnehmerin die tarifliche Vergütung nachzuzahlen.Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache hat das LAG Bremen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

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