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28. September 2007 Bayh & Fingerle

Leiharbeit: Equal-Pay-Gebot

BAG konkretisiert Voraussetzungen für Klage

Im Bereich der Leiharbeit ist seit dem 01.01.2003 eine Leiharbeitsfirma grundsätzlich verpflichtet, ihren bei ihr angestellten Arbeitnehmern dieselbe Vergütung zu zahlen, die diese bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden („Equal-Pay-Gebot“). Nur dann, wenn in einem – auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel – für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist, greift das «Equal-Pay-Gebot» nicht. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seiner Firma eine vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn vorlegt. Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung substantiiert zu bestreiten, so die Erfurter Richter (Urteil vom 19.09.2007, Az.: 4 AZR 656/06).

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