04. Januar 2011
Mehr netto vom brutto?
Elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt Papier-Lohnsteuerkarte
Die Papier-Lohnsteuerkarte wird von der elektronischen Lohnsteuerkarte abgelöst, deren Einführung die individuelle, papierlose und sichere Kommunikation zwischen Bürger, Unternehmen und Finanzverwaltung verbessern soll. Die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragenen Besteuerungsgrundlagen werden von der Finanzverwaltung künftig zentral und einheitlich in einer bundesweiten Datenbank verwaltet und automatisiert gepflegt. Der Arbeitgeber kann ab dem Jahr 2012 unter Nachweis seiner entsprechenden Berechtigung die elektronische Lohnsteuerkarte abrufen und so den jeweils aktuell zutreffenden Lohnsteuerabzug vornehmen. Da das Jahr 2011 als Übergangsjahr dient, in dem die Systemumstellung vorbereitet wird, behält die Lohnsteuerkarte 2010 ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2011. Dies gilt auch für sämtliche, auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Freibeträge. Wer für 2011 Änderungen auf seiner Lohnsteuerkarte vornehmen lassen möchte oder wer erstmalig in 2011 eine Lohnsteuerkarte benötigt, muss sich an das für ihn zuständige Finanzamt wenden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 dem neuen Arbeitgeber vor. Für ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab dem Kalenderjahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung vornehmen. Auch Umsatzsteuerpflichtige müssen ihre Erklärungen für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2010 künftig elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer rückwirkend ab 2007 absetzbar
Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann – auch wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – die Aufwendungen hierfür wieder bis zur Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro gewährt. Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten. Um Doppelförderungen zu vermeiden, werden haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG nur noch begünstigt, soweit sie nicht bereits öffentlich gefördert werden. Wurde für eine Dienstleistung bereits eine öffentliche Förderung in Anspruch genommen, ist die Dienstleistung von der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Höherer Steuerfreibetrag für Vormünder, Betreuer und Pflegschaften
Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011 für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es bis zu 500 Euro.
Altersvorsorge besser absetzbar
Auch 2011 erhöht sich der Steuervorteil für die Altersvorsorge z.B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 2011 werden 72 Prozent der Gesamtbeiträge, höchstens jedoch 72 Prozent von 20.000 Euro je Steuerpflichtigen, steuerfrei gestellt und damit zwei Prozentpunkte mehr als noch im Vorjahr. Dies hat zur Folge, dass jetzt 44 Prozent der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt werden.
Keine Pflichtveranlagung bei geringen Arbeitslöhnen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte (ab 2011: oder auf der Ersatzbescheinigung) eingetragen wurde, werden von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit, wenn der Arbeitslohn im Kalenderjahr insgesamt 10.200 Euro bzw. 19.400 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt. Unabhängig von einem Freibetrag entsteht bei diesen Arbeitslöhnen grundsätzlich keine Einkommensteuerschuld. Die Neuregelung gilt bereits ab dem Jahr 2009.
Altersvorsorgezulage unabhängig vom steuerrechtlichen Status
Ab 2010 können alle in inländischen Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – selbst wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die «Riester»-Förderung durch staatliche Zulagen in Anspruch nehmen. Empfänger von Arbeitslosengeld II behalten trotz Wegfalls der Rentenversicherungspflicht ihren Anspruch auf die «Riester»-Förderung. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 sind auch diejenigen Personen in den Kreis der unmittelbar zulageberechtigten Personen einbezogen, die eine Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der unmittelbar zulageberechtigten Personengruppen angehörten.
Verbesserte steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die steuerliche Förderung der Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg ihrer Unternehmen wurde weiter verbessert. Nach der Neuregelung können Arbeitnehmer Anteile an ihren Unternehmen beziehungsweise an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann steuerbegünstigt erhalten, wenn die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Durch das rückwirkende Inkrafttreten der Regelung zum 01.01.2009 wird erreicht, dass auch für 2009 die Entgeltumwandlung bei der steuerlichen Förderung möglich ist.
Mehr Gleichstellung für eingetragene Lebenspartnerschaften
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vollständig gleichgestellt. Sie werden nun der Steuerklasse I zugeordnet und erhalten so, neben dem jeweiligen Ehegattenfreibetrag, auch den günstigeren Steuertarif für Ehegatten. Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle rückwirkend ab dem 01.08.2001. Auch im Grunderwerbsteuerrecht wurden die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Ehegatten gleichgestellt. Dies ist für die Steuerbefreiungen nach § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes von Bedeutung. Demnach kann auch ein Lebenspartner unter anderem ein Grundstück grunderwerbsteuerfrei auf seinen Lebenspartner übertragen. Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 13.12.2010 verwirklicht werden.