28. April 2009
Mehr Rechte für Bahnfahrer
Bahnfahrer erhalten in Deutschland mehr Rechte, vor allem bei Verspätungen und Zugausfällen. Der Deutsche Bundestag hat am 24.04.2009 den Entwurf der Bundesregierung für ein Fahrgastrechtegesetz verabschiedet. Das Gesetz beruht auf einer EG-Verordnung (Nr. 1371/2007), die ab dem 03.12.2009 europaweit gelten wird. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums wird das deutsche Gesetz bereits zur Sommerreisesaison 2009 gelten. Außerdem räume es den Fahrgästen mehr Rechte ein als nach europäischem Recht vorgesehen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 15.05.2009) und soll zwei Monate nach Verkündung in Kraft treten.Entschädigung bei Verspätung und AusfallHat ein Zug Verspätung oder fällt er aus, muss das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast künftig eine Entschädigung zahlen, wie das Bundesjustizministerium mitteilt. Komme der Fahrgast 60 Minuten verspätet am Zielort an, seien nach dem Gesetzentwurf 25 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Liegt die Verspätung bei 120 Minuten, seien 50 Prozent des Fahrpreises zu erstatten. Der Betrag müsse dem Fahrgast auf Wunsch bar ausgezahlt werden. Außerdem müsse das Eisenbahnunternehmen bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten eine kostenlose Hotelunterkunft anbieten, wenn wegen der Unpünktlichkeit oder des Ausfalls eine Übernachtung erforderlich werde. Maßgeblich sei die verspätete Ankunft am Zielort. Bei Zeitfahrkarten wie etwa die Bahncard 100 greifen die genannten Pauschalen nicht. In diesen Fällen sind aber die Eisenbahnunternehmen verpflichtet, in ihren Beförderungsbedingungen eine angemessene Entschädigung vorzusehen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. Das Eisenbahnunternehmen haftet nicht, wenn die Verspätung durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände trotz der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden kann. Das Eisenbahnunternehmen kann von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter vier Euro liegt (Bagatellgrenze).Regelungen für den NahverkehrFür den Nahverkehr trifft der Entwurf im Vergleich zu den europäischen Vorgaben weitergehende Regelungen. Um Nahverkehr handelt es sich laut Justizministerium, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier sei eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert seien. Im Vordergrund stehe hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen, erläutert das Ministerium. Sei abzusehen, dass der Fahrgast wegen einer Unpünktlichkeit oder eines Ausfalls eines Zuges im Nahverkehr wenigstens 20 Minuten verspätet sein Ziel erreichen wird, könne er einen anderen Zug, insbesondere auch einen Zug des Fernverkehrs nutzen. Der Erstattungsanspruch sei allerdings auf einen Betrag von 80 Euro begrenzt.Haftungsvorschuss bei PersonenschädenBei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet rund 200.000 Euro.Mehr Rechte für Personen mit eingeschränkter MobilitätDie Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alten Menschen oder kleinen Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten.Eisenbahnunternehmen müssen Fahrgäste informierenDie Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf beziehungsweise während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sind die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich.Unternehmen müssen Qualitätsstandards überprüfen und Beschwerdestelle einrichtenEisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, die Fahrgäste in weitem Umfang, insbesondere an auffälliger Stelle über die Kontaktdaten der unternehmenseigenen Beschwerdestelle zu unterrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens drei Monaten beantwortet sein.Anrufung einer Schlichtungsstelle möglichZusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufrieden stellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird schließlich, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei beispielsweise an die Schlichtungsstelle Mobilität, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle.