15. April 2008
Mehr Schutz bei Verbraucherkrediten
Der Rat der Europäischen Union für Verkehr, Telekommunikation und Energie hat am 07.04.2008 die neue Verbraucherkreditrichtlinie endgültig gebilligt. Die neue Richtlinie enthält abschließende Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten. Ziel ist es, den Verbraucherschutz bei Krediten europaweit durch mehr Transparenz zu verbessern. Künftig werden nach einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 08.04.2008 auch Überziehungskredite und so genannte Renovierungskredite – anders als Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden dienen – in die Richtlinie einbezogen sein. Dies soll für einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditformen sorgen.Bei der Werbung mit einem Zinssatz müssen Kreditgeber laut Justizministerium künftig beachten, dass sie ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen, also dem Höchstbetrag, den Gebühren sowie dem effektiven Jahreszins, hinzufügen müssen. Auch bei der vorvertraglichen Information gebe es Änderungen. Dem Verbraucher müssten vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen zum Kredit in einem EU-weit einheitlichen Formular mitgeteilt werden (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite). Die Richtlinie lege auch fest, welche Angaben in Kreditverträgen enthalten sein müssen. Zudem gebe es künftig ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. Weiter begrenze die Richtlinie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen könne. Auch enthalte sie Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses.Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll gleichzeitig der Vertiefung des europäischen Binnenmarkts und der Stärkung des Verbraucherschutzes dienen. Das vom Anbieter zu verwendende Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ soll dem Bürger nach Angaben des Justizministeriums helfen, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht. Die Vorgaben zu vorvertraglichen und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen laut Ministerium „fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die tatsächlichen Kreditkosten vernebelt werden“.Die Richtlinie bedarf zu ihrem Inkrafttreten noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Danach ist sie innerhalb von zwei Jahren in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.