09. Mai 2008
Mietnebenkosten
Die Rechte von Mietern bei Hausmeisterkosten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.02.2008 gestärkt (Az.: VIII ZR 27/07). Der Vermieter muss in der Betriebskostenabrechnung genau aufschlüsseln, mit welchen Hausmeisterkosten er den Mieter belasten wolle, so der BGH. Umlagefähig sei nur der Teil der normalen Hausmeistertätigkeiten. Für die Instandhaltung und Instandsetzung sowie für Verwaltungstätigkeiten müsse der Mieter nicht aufkommen.Mit dem Urteil gab der BGH einem Mieter Recht, der sich gegen seine Betriebskostenabrechnung zur Wehr gesetzt hatte. Darin waren pauschal zehn Prozent als nicht umlagefähig angesetzt und von den Hausmeisterkosten abgezogen worden. Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Zu den umlagefähigen Kosten für den Hausmeister gehörten die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewähre. Dies aber nur, soweit die Arbeitskosten nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung beträfen, so der BGH.Der pauschale Abzug nicht umlagefähiger Hausmeisterkosten reicht aus Sicht der Richter nicht. Entscheidend sei der tatsächliche Aufwand des Hausmeisters für die jeweiligen Arbeiten. Die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hausmeister sei lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten. Nehme der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliege es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden könnten. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil nach Angaben der Deutschen Presseagentur (dpa). Es schaffe Klarheit bei einem Dauerstreit. Rechtlich sei klar, dass der Mieter nur für „echte“ Hausmeisterarbeiten herangezogen werden dürfe, etwa Prüf- und Wartungsaufgaben, Gartenpflege oder Hausreinigung. In der Realität sei der Hausmeister aber oft „Mädchen für alles“. Er übernehme beispielsweise kleine Reparaturen und zeige Mietinteressenten die Wohnung: „Hierfür muss der Mieter aber nicht zahlen, auch nicht über die Betriebskostenabrechnung“, sagte der Mieterbund-Präsident.