24. August 2012
Mietrecht
Beabsichtigt ein Mietinteressent für ein Ladenlokal, in dem Objekt ausschließlich Textilien der Marke „Thor Steinar“ zu verkaufen, muss er den Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags hierüber aufklären. Wird der Vertrag unter Verletzung dieser Aufklärungspflicht geschlossen, kann der Vermieter ihn fristlos kündigen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Beschluss vom 27.07.2012 entschieden und ein Räumungsurteil des Landgerichts Zwickau bestätigt (Az: 5 U 68/12).Die beklagte Mieterin hatte ein Ladenlokal im Einkaufscenter „Die Kolonnaden“ in Plauen gemietet und verkaufte dort ausschließlich Textilien der Marke „Thor Steinar“. Die Vermieterin kündigte ihr fristlos und erwirkte ein Räumungsurteil. Die Berufung der Mieterin blieb ohne Erfolg. Das OLG erachtete die fristlose Kündigung für berechtigt, weil die Mieterin die Vermieterin vor Vertragsschluss darüber hätte aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke „Thor Steinar“ im Ladenlokal einnehmen sollten. Denn ihr seien die Bedenken der Vermieterin hinsichtlich des Verkaufs von Textilien dieser Marke bekannt gewesen. Die Beklagte hätte die Klägerin daher auf die Möglichkeit hinweisen müssen, dass im Ladengeschäft Textilien der Marke „Thor Steinar“ nicht nur unter einer Vielzahl von Marken, sondern ausschließlich angeboten werden würden.(Quelle: BECK-Online)