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26. August 2014 Bayh & Fingerle

Mietrecht

LG Ansbach: Feuchter Keller einer Altbauwohnung begründet kein Recht zur Mietminderung

Mieter einer Altbauwohnung mit feuchtem Keller können weder die Miete mindern noch Schadensersatz für beschädigte Gegenstände verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Ansbach mit Urteil vom 11.08.2014 entschieden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel der Mietsache vorliege, sei grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzuwenden, so das LG.Die Mieter der im Jahr 1900 errichteten Wohnung in einem Jugendstilgebäude hatten in dem angemieteten Keller Möbel und weitere Gegenstände eingelagert. Da die Sandstein-Kellerwände durch von außen eindringende Feuchtigkeit durchnässt waren, wurden die eingelagerten Gegenstände von Schimmel überzogen und zerstört. Dadurch entstand den Mietern ein Schaden in Höhe von 5427,50 Euro. Wegen der Feuchtigkeit im Keller hatten die Mieter die Miete um 10% gemindert.Das Amtsgericht (AG) hatte einen Sachmangel der Mietsache verneint. Für die Bewertung sei auf den Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften abzustellen. Im Errichtungsjahr 1900 hätten nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen keine Vorschriften zur Bauwerksabdichtung vorgelegen. Eine Isolierung des Kellers gegen Feuchtigkeit habe nicht zum Stand der Technik gehört. Auch seien um die Jahrhundertwende noch nicht regelmäßig besondere Sanierungsmaßnahmen für Keller vorgenommen worden.Das LG hat Auffassung des AG Ansbach bestätigt, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzuwenden sei. Die aufgrund einer fehlenden Abdichtung der Kelleraußenwände vorhandene Durchfeuchtung der Kellerwände begründe keinen Sachmangel der Mietsache. Die Mieter könnten bei einem Kellerraum nicht erwarten, dass dieser unter anderem zur jahrelangen Einlagerung von Polstermöbeln geeignet sei. Die Vermieter seien nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet, wenn die Altbauwohnung einem Mindeststandard genüge, der ein zeitgemäßes Wohnen ermögliche. Dieser Mindeststandard sei gewahrt, da es sich bei dem von der Nässe betroffenen Raum lediglich um ein Kellerabteil und nicht um einen Wohnraum gehandelt habe.

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