28. Februar 2008
Mobbing
Ein Arbeitnehmer, der durch seinen Abteilungsleiter gemobbt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des „Mobbers“ kann er im Regelfall nicht verlangen. Das entschied das Bundearbeitsgericht in einem Urteil am 25.10.2007.
Der Kläger war seit 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg tätig. Ab 01.10.2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt und damit zum Vorgesetzten des Klägers, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 gemobbt fühlte. Bemühungen der Beklagten um die Lösung des Konflikts blieben erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig, seit Oktober 2004 erneut krank.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt der Kläger Schmerzensgeld von der Beklagten wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch den Chefarzt.
Die Beklagte bestritt „Mobbinghandlungen“ des Chefarztes, sie habe im Übrigen alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht blieb ebenso erfolglos. Zwar hatte dieses aufgrund einer langen Reihe entsprechender Schilderungen von konkreten Vorfällen festgestellt, dass der Chefarzt „mobbingtypische Verhaltensweisen“ gezeigt habe, die sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hatte es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Das BAG hat dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach Ansicht des BAG hat der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt. Für den Schmerzensgeldanspruch habe folglich die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das LAG entscheiden.
Ein Anspruch des Klägers auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, existiere nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik der Beklagten vorhanden sei.
Die Entlassung des Chefarztes hingegen könne der Kläger von der Klinik nicht verlangen.