12. August 2008
Nachbarrecht
Wachsen Äste über die Grundstücksgrenze in den Garten des Nachbarn, kann dieser Beseitigung verlangen, wenn ihn der Überwuchs spürbar beeinträchtigt. Dies hat das Coburger Landgericht entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt. Der Überwuchs hatte dem Grundstück des Klägers Licht entzogen und es mit herabfallenden Nadeln, Ästen und Zapfen verunreinigt.Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze standen seit mehr als 30 Jahren auf Seiten des Beklagten 18 Fichten und eine Birke, die ihre Äste immer weiter in Richtung Garten des Klägers streckten. Nachdem sie bis zu vier Meter in dessen „Luftraum“ ragten, verlangte der Kläger Beseitigung dieses Überwuchses. Der Beklagte meinte, der Kläger werde nicht spürbar beeinträchtigt.Das sah das LG Coburg nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten anders. Der Kläger müsse die überhängenden Äste nur dulden, wenn sein Grundstück durch sie nicht beeinträchtigt werde. Angesichts eines Überhangs von bis zu vier Metern mit dadurch verstärkter Schattenbildung und herab fallenden Nadeln, Zapfen und abgestorbenen Zweigen sei eine Beeinträchtigung gegeben. Der Beklagte müsse daher die über die Grundstückgrenze ragenden Äste beseitigen.