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31. Juli 2008 Bayh & Fingerle

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei GmbH-Geschäftsführer ohne ausdrückliche Vereinbarung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss sich ein GmbH-Geschäftsführer anderweitige Einkünfte nicht in entsprechender Anwendung von § 74c HGB auf die Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot anrechnen lassen. Das hat der BGH am 28.04.2008 entschieden.Die Geschäftsführerin und die Gesellschaft hatten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach sie für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf des Dienstverhältnisses der Gesellschaft keine Mandate abwerben oder anderen bei der Abwerbung behilflich sein durfte. Sie sollte für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 Prozent des letzten Grundgehalts erhalten. Hinsichtlich der Anrechnung anderweitigen Erwerbs während der Verbotszeit war nichts vereinbart.Nachdem das Anstellungsverhältnis geendet hatte, verlangte die Klägerin klageweise die Karenzentschädigung. Die beklagte GmbH verweigerte die Zahlung und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da die Klägerin keine Auskunft über anderweitigen Erwerb gegeben habe. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie keine Auskunft erteilen müsse, da anderweitiger Erwerb mangels Anwendbarkeit von § 74c HGB gar nicht anzurechnen sei; mangels Anrechnungsmöglichkeit bestehe auch kein Auskunftsanspruch.Der BGH gab wie vorher das OLG der Klage im vollen Umfang statt und verurteilte die Gesellschaft zur Zahlung. Gegen ihren Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung stehe der Gesellschaft kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Auskunftserteilung zu, denn die Klägerin müsse sich anderweitigen Erwerb nicht auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Vertraglich sei eine solche Anrechnung nicht vereinbart worden. Auch gesetzlich  sei keine Grundlage für eine Anrechnung gegeben. §74c HGB, der ausdrücklich eine Anrechnung anderweitigen Erwerbs vorsieht, gelte zwar für Arbeitnehmer, nicht jedoch für Organmitglieder wie GmbH-Geschäftsführer, auch nicht analog.Einmal mehr zeigt diese Entscheidung, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit GmbH-Geschäftsführern etc. präzise formuliert werden müssen. Soll anderweitiger Erwerb ganz oder teilweise auf die Karenzentschädigung angerechnet werden, muss das z. B. ausdrücklich vereinbart sein.

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