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03. Januar 2019 Bayh & Fingerle

Neue gesetzliche Regelungen im Bereich Arbeit und Soziales

Am 01.01.2019 traten im Bereich Arbeit und Soziales zahlreiche Neuregelungen in Kraft, über die die Bundesregierung berichtete.

Stärkung der Weiterbildungsförderung
Zum einen gibt es das so genannte Qualifizierungschancengesetz, dessen Zeil es nach Angaben des zuständigen Ministeriums ist, die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte zu verbessern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem so genannten „Engpassberuf“ anstreben.

Entlastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von 3,0% auf 2,6% gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1% auf 2,5% befristet bis Ende des Jahres 2022).

Angestrebte Verbesserungen für Langzeitarbeitslose
Mit dem so genannten Teilhabechancengesetz soll die Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitsloser durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert werden. Außerdem soll ihnen auch soziale Teilhabe ermöglicht werden, indem ihnen mehr konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und auch auf dem sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Arbeitgeber können über die neuen Regelinstrumente Lohnkostenzuschüsse in Anspruch nehmen, wenn sie sozialversicherungspflichtige (also nicht geringfügige) Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen.

Änderung der Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab Jahresbeginn gelten auch neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte sind dies beispielsweise nunmehr 424 Euro im Monat.

Einführung einer Brückenteilzeit
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die so genannte Brückenteilzeit, eingeführt. Beschäftigte können die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren verringern und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2019 auf 9,19 Euro brutto  und ab dem 01.01.2020 auf 9,35 Euro brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Unveränderter Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt weiterhin bei 18,6%. Die anrechenbare Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder wird dabei verlängert. Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentner/innen schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert.

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