26. Mai 2009
Neue Rechtsprechung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses
Dies gilt auch, wenn das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang vom damaligen Betriebsveräußerer erteilt wurde. Sachverhalt:Der Kläger war zunächst bei seinem vormaligen Arbeitgeber, einem Inkassounternehmen, als Angestellter beschäftigt. Im Februar 2002 wurde ihm anlässlich eines am 01.03.2002 erfolgten Betriebsübergangs auf die Beklagte ein Zwischenzeugnis erteilt. Ab März 2002 war der Kläger bei der nunmehrigen Beklagten als Leiter des Bereichs Gesamtinkasso tätig. Bei seinem Ausscheiden im Jahr 2003 erhielt er ein Endzeugnis, welches jedoch von dem ihm früher erteilten Zwischenzeugnis erheblich abwich. Der Kläger beanstandete das Zeugnis und verlangte, den Text des Zwischenzeugnisses bei der Erteilung des Endzeugnisses zu verwerten. Das Arbeitsgericht hatte zunächst die Klage abgewiesen, auf die Berufung des Klägers wurde durch das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Erteilung eines Zeugnisses entsprechend dem Begehren des Klägers verurteilt, das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Das BAG führt aus, der (neue) Arbeitgeber sei zwar frei in der Wahl seiner Formulierungen, jedoch aber inhaltlich an das erteilte Zwischenzeugnis gebunden. Der Betriebsübergang lasse den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt, die Beklagte sei wegen ihres Eintritts in die Rechtsstellung der früheren Arbeitgeberin an den Inhalt des von der Veräußerin erteilten Zwischenzeugnisses gebunden, was die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angehe. Fazit:Wieder einmal hat sich das BAG mit einer so genannten Zeugnisstreitigkeit beschäftigt. Gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Inhaltlich muss das Zeugnis den Geboten der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit gerecht werden. Ferner muss das Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Genügt das Zeugnis diesen Erfordernissen nicht, kann der Arbeitnehmer gerichtlich dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen. Das BAG hat in vorliegender Entscheidung die Position des Arbeitnehmers gestärkt und nochmals die Bedeutung eines Arbeitszeugnisses verdeutlicht. Auf Grund der zahlreichen vor den Arbeitsgerichten geführten Streitigkeiten über die Berichtigung von Arbeitszeugnissen empfiehlt es sich, regelmäßig nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses dieses auf etwaige verstreckte Formulierungen sowie den anerkannten form- und inhaltlichen Erfordernissen hin rechtlich überprüfen zu lassen. Oft kann hierdurch ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit vermieden werden.