18. Januar 2010
Neues Erbrecht ist in Kraft getreten
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Pflichtteilsentziehungsgründe wurden nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 28.12.2009 vereinheitlicht und finden jetzt für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen. Darüber hinaus werden ab sofort alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, beispielsweise Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Das neue Recht ermöglicht hier eine Stundung unter erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber noch immer die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsanspruch
Bislang wurden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits zehn Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb. Die Neuregelung sieht vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie dagegen nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt.
Verbesserte Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Kürzere Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche
Die Neuregelung passt die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 an. Seit der Schuldrechtsreform gilt eine Regelverjährung von drei Jahren. Dagegen unterlagen familien- und erbrechtliche Ansprüche bislang einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen machte. Dies führte laut Bundesjustizministerium zu Wertungswidersprüchen und bereitete in der Praxis Schwierigkeiten. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wurde daher der Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch jetzt noch eine längere Frist.