03. Juni 2008
Neues vom Gesetzgeber
Am 01.06.2008 treten unter anderem das „Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“ und das „Gesetz zur Flexibilisierung der Freiwilligendienste“ in Kraft. Darüber informiert die Bundesregierung.Auch Behörden können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung einer Vaterschaft anfechten. Dies soll einen Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts verhindern.
Die Anerkennung einer Vaterschaft erfordert nach geltendem Recht nur zwei Erklärungen: Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter. Normalerweise zeige ein Vater mit einer solchen Erklärung, dass er Verantwortung für das Kind übernehmen will, so die Bundesregierung. Jedoch könnten Vaterschaften auch allein zu dem Zweck anerkannt werden, für das Kind und einen Elternteil einen Aufenthaltstitel zu erhalten. In solchen Fällen könnten Behörden künftig die Vaterschaftsanerkennung anfechten.Voraussetzung für eine behördliche Anfechtung sei unter anderem, dass erst die Vaterschaftsanerkennung die Einreise oder den Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteils zulässig mache. Die Anfechtungsmöglichkeit bestehe nicht, wenn die anerkennende Person der leibliche Vater sei oder sie zu dem Kind eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung habe oder gehabt habe. Familien sollen nach dem Willen der Bundesregierung durch die Anfechtung nicht auseinandergerissen werden. Außerdem müsse die zuständige Behörde für die Anfechtung bestimmte Fristen beachten. Die Gesetzesnovelle zur Flexibilisierung der Freiwilligendienste löse die beiden Gesetze zur Förderung des Freiwilligen sozialen Jahres und des Freiwilligen ökologischen Jahres ab. Mehrere kürzere Freiwilligendienste könnten künftig nacheinander absolviert werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit, Einsatzzeiten im In- und Ausland zu kombinieren.Ziel der Gesetzesnovelle zur Flexibilisierung der Freiwilligendienste ist nach Angaben der Bundesregierung, mehr junge Menschen für Freiwilligendienste zu gewinnen. Die Freiwilligendienste böten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 26 Jahren die Möglichkeit, sich bürgerschaftlich zu engagieren. Gleichzeitig ermöglichten sie den Erwerb informeller Bildung. Wer einen Dienst absolvieren möchte, muss die Schulpflicht erfüllt haben. Dank der Gesetzesnovelle können künftig mehrere kürzere Freiwilligendienste nacheinander absolviert werden, erläutert die Regierung. Außerdem bestehe die Möglichkeit, Einsatzzeiten im In- und Ausland zu kombinieren. Damit solle den verschiedenen Lebenssituationen junger Menschen Rechnung getragen werden. Freiwilligeneinsätze im Inland seien in Blöcke von mindestens sechs Monaten aufteilbar, die Höchstdauer der Einsätze sei auf 18 Monate beschränkt.