Kontakt

08. Mai 2008 Bayh & Fingerle

Nichtrauchergaststätte

Vorhang reicht für Abtrennung eines Raucherraums nicht aus

Bei einem durch einen Vorhang abgetrennten Raum liegt kein Raucherraum im Sinne des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes vor. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden. Bei einem Vorhang handele es sich nicht um eine angemessene Abtrennung des Nebenraums vom Hauptraum. Der Gesetzeszweck, der Schutz der Bevölkerung sowie der in der Gastronomie Beschäftigten, werde nicht erfüllt. Die Gesetzesmaterialien enthielten den ausdrücklichen Hinweis, dass ein Vorhang nicht ausreiche. Der Gesetzgeber erwarte eine vollständige Abtrennung des Raucherraums.Der antragstellende Gastronom hatte die zwei Räume seiner Gaststätte durch einen Vorhang abgetrennt und einen der Räume zum Raucherraum erklärt. Die Stadt Koblenz forderte den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Betrieb als rauchfreie Gastronomie zu führen. Die Abtrennung müsse durch eine geschlossene Tür erfolgen. Der Gastronom legte Widerspruch ein und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung trug er vor, der Raucherraum sei mit einer Zu- und Abluftanlage sowie speziellen Luftreinigern versehen.

in News, Allgemein