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07. März 2008 Bayh & Fingerle

Nutzung des Mobiltelefons …

... bei ausgeschaltetem Motor vor roter Ampel nicht ordnungswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss verneint, dass eine verbotene Nutzung des Mobeltelefons dann vorliegt, wenn der Autofahrer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel telefoniert. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen noch zu einer Geldbuße in Höhe von 40 Euro verurteilt.
Der Autofahrer hatte sich einer Ampel mit Rotlicht genähert. Vor der Ampel schaltete er den Motor ab, nahm sein Mobiltelefon und telefonierte kurz. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Der Senat erkannte darin keinen Verstoß gegen die StVO. Das dort geregelte Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Die Vorschrift kann nicht so verstanden werden, dass dem Ausschalten des Motors keine Bedeutung beizumessen ist, nur weil das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht.

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