09. September 2009
Obrigkeitsstaat oder demokratischer Rechtsstaat? Was ist an Kritik erlaubt?
In einem Staatswesen, das sich nicht autoritär und obrigkeitsstaatlich, sondern als demokratischer Rechtsstaat versteht, sind Organe der Justiz nicht der Kritik der Bevölkerung generell enthoben, sondern sie müssen sich wie jede andere Berufsgruppe auch in den zulässigen Grenzen der Meinungsfreiheit auch mit deutlichen Worten Kritik gefallen lassen, ohne hierauf sogleich mit Strafanzeigen wegen Beleidigung zu reagieren. So der Tenor eines Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 25.06.2009.In dem entschiedenen Fall beantragte die Staatsanwaltschaft gegen den Angeschuldigten den Erlass eines Strafbefehls wegen des Vorwurfs der Beleidigung. Sie legte dem Angeschuldigten zur Last, in einem bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Schreiben einem Rechtspfleger „gnadenlosen Dilettantismus“ unterstellt zu haben. In dem bezeichneten Schreiben führte der Angeschuldigte folgendes aus: „Zu Händen Herrn (…), (…) Auch offenbart die Angelegenheit sehr deutlich den gnadenlosen Dilettantismus der Staatsanwaltschaft. (…), welches in Kürze an Hand weiterer Fälle belegt werden wird!“Das das Amtsgericht lehnte jedoch den Erlass des Strafbefehls ab. Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass der Angeschuldigte mit den Ausführungen in seinem Schreiben nicht eine Person beleidigt, sondern die Staatsanwaltschaft angegriffen habe, die als solche nicht beleidigungsfähig sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortige Beschwerde. Sie macht geltend, dass das betreffende Schreiben des Angeschuldigten ausdrücklich und direkt an den Rechtspfleger gerichtet gewesen sei, so dass die in ihm enthaltenen Äußerungen als Ehrverletzung des Rechtspflegers gemeint und geeignet gewesen seien. Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen.Das Amtsgericht habe den Erlass des Strafbefehls im Ergebnis zu Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zwar ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Institution passiv beleidigungsfähig. Ob sich das an die Staatsanwaltschaft „zu Händen Herrn (…)“ adressierte Schreiben des Angeschuldigten letztlich gegen die Staatsanwaltschaft oder gegen den Rechtspfleger richtete, könne nach Auffassung der Kammer letztlich ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob sich die Äußerung des Angeschuldigten tatbestandlich überhaupt als Beleidigung qualifizieren lässt. Denn selbst dann, wenn man diese Äußerung als beleidigend qualifizieren würde, wäre das Verhalten des Angeschuldigten wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ehrverletzende Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten dem grundgesetzlich vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) unterfallen und nach dem Strafgesetz gerechtfertigt sein können. Äußerungen, die sich – wie in dem entschiedenen Fall – gegen die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe richten, dienen zweifellos der Verteidigung von Freiheitsrechten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann im Rahmen der anwaltlichen Wahrnehmung von Mandanteninteressen eine scharfe Sprache angebracht sein; im „Kampf um das Recht“ müssen auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden. Die Grenze des Hinzunehmenden ist erst dann überschritten, wenn sich die ehrverletzende Äußerung des Anwalts unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles nicht mehr als ein angemessenes Mittel der Wahrnehmung der Mandanteninteressen erweist, insbesondere wenn sie eine zusätzliche Abwertung des Betreffenden zum Ausdruck bringt.Diese Grundsätze gelten erst recht für die Verteidigung eigener Rechte. Vorliegend habe der Angeschuldigte seinen Unmut über die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht und sich über den „gnadenlosen Dilettantismus“ der Staatsanwaltschaft beschwert. Unabhängig von der Berechtigung der Eingabe liegt in dieser Äußerung keine vom Vorrang der Meinungsfreiheit nicht (mehr) umfasste Schmähkritik, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Vielmehr nimmt der Angeschuldigte – wenn auch in groben Worten – ausschließlich sein Recht auf Meinungsfreiheit wahr, wenn er der Staatsanwaltschaft ein (angeblich) dilettantisches Verhalten attestiert. Hinzu kommt, dass es für Beamte oder in einem beamtenähnlichen Verhältnis wie Richter stehende im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen keinen gesteigerten Ehrenschutz gegenüber der durchschnittlichen Bevölkerung gibt. Ein besonderer Tatbestand der Richter- oder Beamtenbeleidigung existiert entgegen verbreiteten Fehlvorstellungen in Teilen der Bevölkerung nicht. Es ist kaum vorstellbar, dass ein Angeklagter deshalb verurteilt werden würde, weil er Zweifel an der Qualifikation eines Automechanikers, eines Klempnermeisters oder Zahntechnikers übt, sofern dies nicht in formal beleidigender Form oder in Form verbotener Schmähkritik erfolgt. Gleiches muss auch für Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger gelten. In einem Staatswesen, das sich nicht autoritär und obrigkeitsstaatlich, sondern als demokratischer Rechtsstaat versteht, sind Organe der Justiz nicht der Kritik der Bevölkerung generell enthoben, sondern sie müssen sich wie jede andere Berufsgruppe auch in den hier nicht überschrittenen zulässigen Grenzen der Meinungsfreiheit auch mit deutlichen Worten Kritik gefallen lassen, ohne hierauf sogleich mit Strafanzeigen wegen Beleidigung zu reagieren.Die Grenzen zwischen freier Meinungsäußerung, der Wahrnehmung berechtigter Interessen und strafbarer Schmähkritik beim „Kampf um das Recht“ sind durch das Bundesverfassungsgericht gezogen worden (Beschluss vom 11.04.1991 – 2 BvR 963/90). Hiernach kommen auch den Organen der Justiz im Hinblick auf Beleidigungen keine Sonderrechte zu. Gerade Beamte der Strafrechtspflege sollten sich des Umstandes bewusst sein, dass der Kontakt mit der Strafjustiz für den Betroffenen wie kein anderer mit elementaren Eingriffen in seine (Freiheits)-Rechte verbunden ist, so dass Eingaben und Meinungsäußerungen häufig in sehr emotionaler Art und Weise geführt werden. Das Landgericht Cottbus hat Augenmaß bewiesen und appelliert mit seiner Entscheidung für mehr Gelassenheit.