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19. Januar 2010 Bayh & Fingerle

OLG Hamm: Das Land Nordrhein-Westfalen haftet auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

Wegen überlanger Verfahrensdauer eines zivilrechtlichen Rechtsstreits muss das Land Nordrhein-Westfalen aus Amtshaftung Schadensersatz in Höhe von ca. 700.000 Euro zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.01.2010 entschieden (Az.: 11 U 27/06) und einem Mann recht gegeben, der 18 Jahre auf ein Urteil gewartet hatte. Bevor ihm die eingeklagten Forderungen zugesprochen werden konnten, […]
Wegen überlanger Verfahrensdauer eines zivilrechtlichen Rechtsstreits muss das Land Nordrhein-Westfalen aus Amtshaftung Schadensersatz in Höhe von ca. 700.000 Euro zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.01.2010 entschieden (Az.: 11 U 27/06) und einem Mann recht gegeben, der 18 Jahre auf ein Urteil gewartet hatte. Bevor ihm die eingeklagten Forderungen zugesprochen werden konnten, ging dann jedoch die beklagte Firma in Insolvenz.

Der Kläger hatte im Jahr 1984 eine Firma auf Bezahlung vertragsgemäß erbrachter Transportleistungen in Anspruch genommen. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als am 01.02.2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so dass der Kläger seine Forderung nur noch zum Teil realisieren konnte. Er machte dann seinen mit ca. 1,6 Millionen Euro berechneten Ausfallschaden gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen in erster Instanz erfolglos geltend.Der 11. Zivilsenat des OLG Hamm hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil abgeändert. Nach Auffassung des Senats besteht ein Amtshaftungsanspruch. Die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer um so nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden, der allerdings erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurückbleibe. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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