12. Dezember 2012
RA Marbod Hans
Ordentliche Kündigung gegenüber dem Mieter möglich bei Mietrückstand von nur 1 (in Worten: einer) Monatsmiete, wenn der Verzug 1 Monat beträgt – Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Vermieter
Der Fall: Jeder Vermieter und jeder Mieter weiß, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist, wenn entweder ein Mietrückstand von 2 vollen Monatsmieten vorliegt, oder wenn für 2 aufeinander folgende Monate ein Rückstand von 1 vollen Monatsmiete und einem Cent aufgelaufen ist.
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