11. Mai 2012
Persönlichkeitsrechtsschutz
zum BGH-Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 217/08Unterlassungsklagen gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Internetveröffentlichungen von in anderen EU-Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 08.05.2012 entschieden.Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite eine übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, die unter Namensnennung des Klägers seine Absicht zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde bekundete. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.Der BGH hatte die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25.10.2011 entschieden.Der BGH hat die Klage daraufhin nun abgewiesen. Maßgeblich sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befinde. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen sei, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier würde die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört.Die – jeweils im Einzelfall vorzunehmende – Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führe in diesem Fall zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen.