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06. Juni 2008 Bayh & Fingerle

personenbedingte Kündigung

Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer "betrieblichen Fahrerlaubnis" nicht rechtens

Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich genommen weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 05.06.2008.Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die unter anderem eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Am 22.11.2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten eine etwa einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er – vom Kläger zum Teil bestrittene – straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung des Klägers teilte die Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und fristgerecht.Mit seiner Kündigungsschutzklage wandte sich der Kläger gegen die Kündigungen mit der Begründung, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Die Beklagte hätte ihn vor dem Kündigungsausspruch nachschulen müssen, wenn sie dies für erforderlich gehalten hätte. Die Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht bestanden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision der Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos geblieben.Das BAG entschied, dass der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleichstehe, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolge. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.

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