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21. Juli 2009 Bayh & Fingerle

Pflegeversicherung

Altersruhesitz in einem Pflegeheim im europäischen Ausland? EuGH: Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung im EU-Ausland müssen nicht übernommen werden

Wer aus einem deutschen Pflegeheim in eine Einrichtung im EU-Ausland wechselt, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung für Sachleistungen bei der vollstationären Pflege verlieren. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.07.2009 darf die Pflegekasse die Kostenerstattung ablehnen. Mit der Entscheidung habe der EuGH seine zum Krankenversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung nicht auf die Pflegeversicherung ausgedehnt, teilte das bayerische Landessozialgericht in einer Erklärung mit. Die Ausgaben der Pflegeversicherung seien damit weiterhin kalkulierbar (Az.: C-208/07).Beim LSG ist ein Verfahren über die Kostenerstattung für Sachleistungen bei der vollstationären Pflege anhängig, zu dem das Gericht dem EuGH Fragen vorgelegt hatte. Die inzwischen verstorbene Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland pflegeversichert und bezog Leistungen aus dieser Versicherung. Da der Ehemann beabsichtigte, sich beruflich nach Österreich zu orientieren, wechselte die Klägerin in ein in Österreich staatlich anerkanntes Pflegeheim. Ihren Antrag an die beklagte deutsche Pflegekasse auf Leistungen der vollstationären Pflege in diesem Pflegeheim lehnte die Beklagte ab, da das österreichische Recht für derartige Pflegeleistungen keine Sachleistungen vorsehe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des deutschen Pflegegeldes. Die Klage war aber auf die Erstattung der höheren Kosten für die Sachleistungen gerichtet.Der EuGH hat laut Mitteilung des LSG jetzt entschieden, dass die Pflegekasse die Kostenerstattung ablehnen durfte. Die Regelung im § SGB XI, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, verstoße nicht gegen europäisches Recht. Auch das Recht auf Freizügigkeit in der EU verlange nicht, dass in allen Staaten gleiche Pflegeleistungsansprüche bestehen. Ein Umzug zum Beispiel von einem deutschen in ein österreichisches Pflegeheim könne deshalb für die betroffene Person zum Anspruchsverlust führen. Die Mitgliedstaaten könnten ihre Kranken- und Pflegeversicherungssysteme frei bestimmen.

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