12. Juni 2009
Pflegeverträge mit Unterbringung
Der Deutsche Bundestag hat das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) verabschiedet. Das Gesetz soll die Rechte älterer, pflegebedürftiger und behinderter Menschen stärken, wenn sie Verträge über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen abschließen. Laut einer Mitteilung des Bundesfamilienministeriums vom 29.05.2009 löst das neue Gesetz die vertragsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes ab und entwickelt sie weiter. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist nicht auf die bisherigen Heimverträge beschränkt, sondern erfasst insbesondere auch die typischen Formen des „Betreuten Wohnens“. Es genügt, wenn sich ein Unternehmer zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Nicht erfasst wird das reine „Service-Wohnen“, wenn neben der Überlassung von Wohnraum ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflegeleistungen, Notruf- oder hauswirtschaftliche Versorgungsdienste vereinbart sind.Nach den neuen Regelungen haben Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen in leicht verständlicher Sprache über Leistungen, Entgelte und das Ergebnis von Qualitätsprüfungen. Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und schriftlich abgeschlossen. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie den Interessen des Verbrauchers nicht widerspricht. Das vereinbarte Entgelt muss angemessen sein. Eine Entgelterhöhung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und bedarf der Begründung. Bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung des Vertrages anbieten. Ausnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Eine Kündigung des Vertrages ist für den Unternehmer nur aus wichtigem Grund möglich. Für Verbraucher gelten besondere Kündigungsmöglichkeiten.Das Gesetz tritt nach Angaben des Familienministeriums zum 01.10.2009 in Kraft. Auf Verträge, die nach dem bisherigen Heimgesetz abgeschlossen wurden, findet die Neuregelung erst ab Mai 2010 Anwendung. Für andere Altverträge wie zum Beispiel Miet- und Dienstverträge im Bereich des Betreuten Wohnens gilt das Gesetz auch zukünftig nicht. Die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes werden durch Regelungen der Länder ersetzt. Dies ist Folge der Föderalismusreform 2006 und der mit ihr bewirkten Neuverteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern.