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24. April 2008 Bayh & Fingerle

PKW-Privatnutzung durch Geschäftsführer-Gesellschafter

BFH: ist nicht mit "Ein-Prozent-Methode" zu bewerten

Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht unter Anwendung der so genannten Ein-Prozent-Methode zu besteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden. Wie das Gericht mitteilte, weicht es mit dieser Ansicht von der der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen mit einem Prozent des Listenpreises bewertet (Az.: I R 8/06).Im entschiedenen Fall nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den Firmen-Pkw, einen Jaguar XJR V8 mit einem Bruttolistenpreis von seinerzeit rund 138.000 DM, privat, obwohl ihm dies vertraglich ausdrücklich untersagt war. Nach Auffassung des BFH ist es in der Praxis „gang und gäbe“, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim Arbeitgeber führe dies grundsätzlich im Umfang der tatsächlichen Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser sei im Regelfall pauschal für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern. Gleichermaßen sei im Grundsatz zu verfahren, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung untersagt sei, er das Fahrzeug aber dennoch privat nutze. Handelt es sich – wie im entschiedenen Fall – beim Arbeitgeber jedoch um eine GmbH und beim Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter, ist es laut BFH komplizierter. Die Betriebsaufwendungen würden dann bei der GmbH steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahme keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung bei der GmbH daher nicht mit einem Prozent des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um einen Gewinnaufschlag.

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