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15. November 2007 Bayh & Fingerle

private Börsengeschäfte

sind auch in großem Umfang nicht in jedem Fall gewerblich

Umfangreiche Wertpapiergeschäfte an in- und ausländischen Börsenplätzen stellen nicht immer eine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern können unter Umständen der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werden so dass die Gewinne zwar der Einkommensteuer, nicht aber zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen (Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 29.08.2007).
Der Kläger, ein Bankkaufmann, hatte bis zu 11.000 mal jährlich Wertpapiere erworben und am selben Tag wieder verkauft (day trading). Dies erfolgte außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit mithilfe hochleistungsfähiger Computer, spezieller Tradingsoftware und entgeltlichen Internet-Informationsdiensten.
Das Finanzamt sah darin ein gewerbliches Unternehmen und erhob auf die Gewinne nicht nur Einkommensteuer, sondern auch Gewerbesteuer.
Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Es spreche alles für eine nur private Tätigkeit des Klägers, denn das An- und Verkaufen von Wertpapieren – selbst in so professioneller Weise und unter Ausnutzung von beruflichen Kenntnissen – stelle eine übliche und jedermann offenstehende Form der Vermögensverwaltung dar. Der Kläger habe insbesondere kein Finanzdienstleistungsunternehmen geführt, da er nur im eigenen Namen tätig geworden sei und nicht für Dritte. Auch sei er nicht als ein sonstiges Finanzunternehmen anzusehen, weil er weder über eine Zulassung zum Besuch einer Präsenzbörse oder zur Teilnahme am Börsenhandel noch über die Erlaubnis zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem einer Wertpapierbörse verfügt habe.
Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

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