14. September 2007
Privatnutzung betrieblicher Frankiermaschine
Mitarbeiter riskieren auch bei vermeintlich kleinen Eigentumsdelikten zu Lasten ihres Arbeitgebers den Job, die Höhe des eingetretenen materiellen Schadens ist dabei nicht ausschlaggebend. Demnach ist die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der Privatpost mit der firmeneigenen Frankiermaschine freimacht, rechtens. Entschieden hatte das LAG Hessen (Urteil vom 22.08.2007, Az.: 16 Sa 1865/06) den Fall eines Angestellten bei einer Versicherung, der in neun nachweisbaren Fällen private Korrespondenz auf Firmenkosten frankiert hatte. Als dies auffiel, kündigte die Firma fristlos. Seine Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.Zur Begründung schrieben die Richter, der Kläger habe mit der privaten Nutzung der Frankiermaschine das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber gestört. Es gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, betriebliche Arbeitsmittel nicht für private Zwecke einzusetzen. Der vergleichsweise geringe Schaden von rund fünf Euro sei für die Bewertung des Vorfalls demgegenüber nicht ausschlaggebend. Es gebe insofern keine „Wertgrenze“, bis zu der ein solches Delikt noch mit einer Abmahnung zu ahnden sei. Der Arbeitgeber könne nicht darauf vertrauen, dass sich das Verhalten des Mitarbeiters nicht wiederhole.
Das LAG folgte damit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge der Diebstahl geringwertiger Sachen oder die Erschleichung von Leistungen auch ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.