03. Februar 2009
Räum- und Streupflicht
Der Umfang des von der Gemeinde zu leistenden Winterdienstes wird im Wesentlichen von ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen besteht nur für verkehrswichtige und gefährliche Stelle des Straßennetzes. Eine Sackgasse in einem verkehrsberuhigten Bereich muss nach diesen Kriterien nicht geräumt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden am 29.01.2009 entschieden.Bewohner eines Ortes im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wollten ihre Gemeindeverwaltung gerichtlich verpflichten lassen, in ihrer Straße einen regelmäßigen Winterdienst durchzuführen. Die Gemeinde hatte die winterliche Räum- und Streupflicht für die Gehwege mit ihrer Straßenreinigungssatzung – wie in den meisten Kommunen üblich – auf die Anlieger übertragen. Diese forderten nun, dass die Verwaltung – zunächst bis Ende März 2009 – der ihr verbliebenen Räum- und Streupflicht für die Fahrbahn nachkomme.Die Dritte Kammer des VG Dresden lehnte den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Winterdienstpflicht für innerörtliche Fahrbahnen tatsächlich bei den Gemeinde liege und auch nicht auf die Anlieger übertragen werden könne. Es bestehe allerdings für diese Straßenbereiche keine allgemeine Streu- und Räumpflicht, sondern nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen seien insbesondere die Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, die Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, die örtlichen Verhältnisse sowie die Leistungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit seien die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählten vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.In Anwendung dieser Kriterien sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde vorrangig andere Flächen ihres insgesamt neun Kilometer langen Straßennetzes, etwa Schulwege oder steile Straßen, beräume. Bei der Straße der Antragsteller handele es sich um eine Sackgasse im verkehrsberuhigten Bereich mit wenigen Wohngrundstücken, auf der im Wesentlichen Anliegerverkehr herrsche und ohnehin nicht schnell gefahren werden könne. Auch weise die Straße keine besonderen Steigungen oder gefährlichen Stellen auf. Die unterlegenen Antragsteller können binnen zwei Wochen gegen die Entscheidung Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.