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27. Juli 2009 RA Frank Wiesbrock

Rechtmäßigkeit der so genannten „Praxisgebühr‟

In seiner Entscheidung vom 25.06.2009, B3KR3/08 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Umgangssprachlich als „Praxisgebühr‟ bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10,00 € für den Arztbesuch bei gesetzlich Versicherten nicht verfassungswidrig ist.

Rechtliche Relevanz:Das BSG hat bestätigt, dass der Kostenaspekt gerade im Gesundheitswesen für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht hat, und es deshalb dem Gesetzgebers im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt ist, die Versicherten über den monatlichen Beitrag hinaus an bestimmten Kassenleistungen in Form von Zuzahlungen zu beteiligen, um die Krankenkassen zu entlasten und das Kostenbewusstsein zu stärken. Nur dann, wenn die finanzielle Belastung des Einzelnen durch die Zuzahlung unzumutbar wäre oder der Versicherungsschutz durch die Zuzahlung ausgehöhlt würde, wäre anders zu entscheiden gewesen. Diese Gefahr sah das BSG hier nicht, da beim normalen Versicherten die Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gemäß § 62 SGB V begrenzt ist. Bei chronisch Kranken, die sich wegen einer schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehandlung befinden ist die Gesamtsumme aller Zuzahlungen sogar auf nur 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt beschränkt. Fazit:Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch nach dem Grundgesetz verpflichtet, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Herstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Katalog der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen darf von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein. Von daher konnte die Entscheidung des BSG nicht überraschen.

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