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20. November 2007 RA Frank Wiesbrock

Rechtsberatung

Neues Rechtsdienstleistungsgesetz beschlossen

Am 11.10.2007 hat der Bundestag das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) beschlossen, das nach Zustimmung des Bundesrates am 01.07.2008 in Kraft treten soll.Hier die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisherigen Rechtsberatungsgesetz: 

  1. Im RDG ist die Begriffsvielfalt des Rechtsberatungsgesetzes durch den legaldefinierten Begriff der Rechtsdienstleistung ersetzt.

Rechtsdienstleistung ist danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert.Erfasst sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung. Vorbereitende Tätigkeiten sowie die bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen sind ausgenommen.Keine Rechtsdienstleistung im Rechtssinne ist daher: –          reine Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung-          Geltendmachung unstreitiger Ansprüche –          Allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe

  1. Künftig sind Rechtsdienstleistungen immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zu einer bestimmten Beruf- oder Tätigkeitsbild gehören (vgl. § 5 Abs. 1 RDG).

Die Rechtsdienstleistung darf ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum typischen Erscheinungsbild des jeweiligen Berufbildes gehören.Dies sind z.B.:-          Testamentsvollstreckung durch Banken, Steuerberater oder Wirtschaftprüfer-          Fördermittelberatung durch Unternehmensberatungen-          Beratungen in Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten-          Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte oder Diplom-Wirtschaftsjuristen

  1. Künftig werden unentgeltliche Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, erlaubt sein (vgl. § 6 RDG).

Beispiele hierfür sind:-          Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis-          altruistische, karitative Rechtsberatung  Sofern soziale Einrichtungen oder Vereine unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anbieten, muss durch Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person, die beide juristische Staatsexamina bestanden hat, die Qualität der Rechtsdienstleistung sichergestellt sein.Bei Verstoß hiergegen ist die Untersagung der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung möglich.

  1. Nach § 7 RDG ist allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder gestattet, sofern die Rechtsdienstleistung nicht Hauptzweck der Vereinigung darstellt.

Auch hier muss die Qualität der Beratung durch Beteiligung einer juristisch qualifizierten Person und durch eine angemessene personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung der beratenden Institution gewährleistet sein.Bei dauerhafter Erbringung unqualifizierten Rechtsrats ist eine Untersagung möglich. 

  1. Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den Anwendungsbereich des RDG. Allerdings dürfen registrierte Inkassounternehmern künftig auch das gerichtliche Mahnverfahren betreiben, wobei ihre Vergütung im gerichtlichen Mahnverfahren zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig sein wird.

Wie bisher auch, wird der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) auch ohne Inkassoregistrierung zulässig sein.

  1. Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn ihr Mandant der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die Tätigkeit anwaltlicher Verrechnungsstellen wird damit ausdrücklich erlaubt.

  1. Das RDG ist nur auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anwendbar.

Die bisher unterschiedlichen Vorschriften über die Prozessvertretung vor Gericht sollen in allen Verfahrensordnungen soweit wie möglich vereinheitlicht werden.Dabei soll die entgeltliche professionelle Vertretung grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten bleiben.In Gerichtsverfahren, die keinem Anwaltszwang unterliegen, soll neben der Vertretung durch Anwälte grundsätzlich die Vertretung möglich sein durch:-          Beschäftigte der Prozesspartei-          unentgeltlich tätige Familienangehörige-          unentgeltlich tätige Volljuristen-          unentgeltlich tätige StreitgenossenErgänzend sollen Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, bei einem konkreten Bedürfnis als Beistand in der Gerichtverhandlung zugelassen werden können.

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