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13. Februar 2008 Bayh & Fingerle

Reform des Verfahrens in Familiensachen

Bundesregierung plant umfangreiche Änderungen

Wie das Bundesjustizministerium mitgeteilt hat, haben am 11.02.2008 die Anhörungen von Experten zu einer grundlegenden Reform des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen begonnen, deren vorrangiges Ziel der bessere Schutz für Kinder sei. Das Gesetz soll Mitte 2009 in Kraft treten.
Erstmals soll das gerichtliche Verfahren in Familiensachen nicht nur in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst, sondern auch inhaltlich vollständig neu geregelt werden. U. a. soll die Beschleunigung sowohl des Verfahrens als auch der Vollstreckung von Entscheidungen in Sorge- und Unterhaltssachen erreicht werden. So sollen dringliche Kindschaftssachen vorrangig und beschleunigt bearbeitet und zeitnah nach Eingang des Antrags verhandelt werden, indem spätestens einen Monat nach Antragseingang der Fall mit den Beteiligten erörtert wird. Bei einer Kindeswohlgefährdung kann das Gericht auch früher als bisher eingeschaltet werden und mit den Eltern ein so genanntes Hilfegespräch führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann.
Veränderungen soll es auch bei den Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten geben. Diese sollen sowohl hinsichtlich der betroffenen Kinder verbessert werden, die durch einen Verfahrensbeistand vertreten werden sollen, als auch hinsichtlich Pflegepersonen wie zum Beispiel Pflegeeltern. Zudem soll es künftig möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Das Bundesjustizministerium betonte, dass die Bundesregierung weiteren Vorschlägen aufgeschlossen gegenübersteht, die zu einer noch besseren Ausgestaltung kindschaftsrechtlicher Verfahren und zur Berücksichtigung des Kindeswohls im familiengerichtlichen Verfahren führen. So könnte klarstellend in das Gesetz aufgenommen werden, dass das Gericht Eltern getrennt anzuhören hat, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist. Außerdem werden Überlegungen begrüßt, wonach Eltern das Gericht bereits bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens darüber informieren müssen, ob sie sich über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahr 1898 und wurde schon vielfach geändert. Es soll durch eine nach Angaben des Bundesjustizministeriums vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen ersetzt werden.

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