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20. Februar 2008 Bayh & Fingerle

Rundfunkgebühren

Gebrauchtwagenhändler müssen für Autoradios pauschal die Händlergebühr zahlen

Gebrauchtwagenhändler müssen für die Radiogeräte in ihren zum Verkauf bereit gehaltenen Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz am 29.01.2008 entschieden.
Der Südwestrundfunk (SWR) erhob beim einem Gebrauchtwagenhändler für alle in seinen Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte in Anlehnung an die für Radio- und Fernsehhändler bestehende Rechtslage eine Rundfunkgebühr (so genannte Händlergebühr) sowie für das im Betrieb des Klägers vorgehaltene rote Kennzeichen eine weitere Gebühr. Nachdem die Klage des Händlers hiergegen vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich war, kam das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Händlergebühr, nicht hingegen eine Gebühr für das rote Kennzeichen zu zahlen hat. Er sei Halter der Gebrauchtwagen, die er angekauft habe und im eigenen Namen anbiete. Deshalb unterliege er für die in den Fahrzeugen eingebauten Radiogeräte der Rundfunkgebühr. Die Erhebung einer Händlergebühr statt der Gebühren für jedes einzelne Radiogerät begünstige den Kläger und sei deshalb nicht zu beanstanden. Wegen der pauschal erhobenen Gebühr müsse er nicht jede Veränderung im Bestand seiner Gebrauchtwagen anzeigen. Es könne vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in den Gebrauchtwagen des Klägers Radios befänden. Für das Vorhalten eines roten Kennzeichens entstehe aber keine Rundfunkgebühr.

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