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01. September 2009 Bayh & Fingerle

Sachsen: Rechte des Parlaments verletzt

VerfGH Sachsen: Vorgänge um die Sächsische Landesbank verletzen Budgetrecht des sächsischen Landtages; für Übernahme der Höchstbetragsgarantie fehlte Ermächtigung

Im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Sächsische Landesbank haben die Grünen im sächsischen Landtag vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates einen Erfolg erzielt. Die Richter urteilten am 28.08.2009, dass der sächsische Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung das Budgetrecht des sächsischen Landtages durch die Übernahme einer Höchstbetragsgarantie sowie die Verlagerung des geschäftlichen Schwerpunkts auf ausschließlich ertragsorientierte Aktivitäten an den internationalen Kapitalmärkten verletzt hätten. Den im Organstreitverfahren gestellten Anträgen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gab das Gericht damit überwiegend statt (Az.: Vf. 41-I-08).Der VerfGH hat entschieden, dass der sächsische Staatsminister der Finanzen die Rechte des Landtages aus Art. 95 der sächsischen Landesverfassung (SächsVerf) durch die Übernahme der Höchstbetragsgarantie über 2,75 Milliarden Euro im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der Landesbank Sachsen AG verletzt hat. Nach Art. 95 Satz 1 SächsVerf sei eine Ermächtigung durch Gesetz erforderlich. Von der im Haushaltsgesetz 2007/2008 vorgesehenen Ermächtigungsnorm sei die Übernahme nicht gedeckt gewesen. Diese habe vorausgesetzt, dass wesensprägender Zweck die Realisierung einer die Wirtschaft fördernden Maßnahme sei. Wesentliche Zielsetzung der Garantieübernahme sei aber die Abwendung einer den Freistaat mittelbar treffenden, Existenz bedrohenden Krise der Landesbank Sachsen gewesen.Darüber hinaus habe die Staatsregierung die Rechte des Landtages aus Art. 93 SächsVerf dadurch verletzt, dass der Staatsminister der Finanzen der Kreditvorlage der Sachsen LB Europe plc. zu Gunsten des Kreditnehmers Ormond Quay plc. über eine – die Durchführung von Finanzmarktgeschäften ermöglichende – Aufstockung der Kreditlinie auf 1,735 Milliarden Euro in der Sitzung des Kreditausschusses der Landesbank vom 16.06.2005 zugestimmt habe. Die Budgethoheit umfasse die für ein demokratisches Gemeinwesen zentrale Befugnis des Landtages, über Höhe und Verwendungszweck der staatlichen Finanzmittel zu entscheiden. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Errichtung der Sachsen LB die Möglichkeit geschaffen, dass durch deren Betätigung finanzielle Vorwirkungen auf künftige Haushaltsperioden erzeugt würden. Die von der Errichtung der Sachsen LB ausgehende Legitimationswirkung für die Entstehung künftiger Finanzierungspflichten des Freistaates gelte aber nicht uneingeschränkt. Die Übernahme der Finanzierungsverantwortung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Errichtungszweck. Daher hätten der Staatsregierung auf den Schutz der Rechte des Landtages gerichtete Kontrollpflichten oblegen. Der Staatsminister der Finanzen sei jedenfalls dann von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, seine Handlungsmöglichkeiten als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sachsen LB mit dem Ziel der Beschränkung ihrer unternehmerischen Betätigung zu nutzen, wenn diese Betätigung nicht mehr innerhalb des gesetzlichen Auftrags gelegen habe und die hieraus resultierenden Risiken im Falle ihrer Realisierung den Haushaltsgesetzgeber in künftigen Haushaltsperioden in seiner Entscheidungsfreiheit erkennbar beeinträchtigten.Zur Wahrung der Budgethoheit des Landtages sei der Staatsminister der Finanzen verpflichtet gewesen, die Erhöhung der Kreditlinie in der Sitzung des Kreditausschusses im Juni 2005 abzulehnen, so der VerfGH. Der gesetzlich vorgegebene Aufgabenbereich der Sachsen LB habe eine Betätigung ausgeschlossen, die ohne Bezug zu ihrem öffentlichen Auftrag den geschäftlichen Schwerpunkt auf ausschließlich ertragsorientierte Aktivitäten an den internationalen Kapitalmärkten verlagert habe. Das von der Sachsen LB Europe mit den Kapitalmarktaktivitäten umgesetzte Geschäftsmodell habe keinen regionalen Bezug und diene nicht der Versorgung der sächsischen Wirtschaft mit Bankleistungen. Schon das Volumen der Kapitalmarktgeschäfte schließe es aus, diese als innerhalb der Geschäftsbankfunktion der Sachsen LB zulässige Betätigung anzusehen. Die durch die Zustimmung des Kreditausschusses ermöglichte Geschäftstätigkeit der Sachsen LB habe erkennbar parlamentarisch nicht gebilligte Vorwirkungen auf künftige Haushaltsperioden erzeugt. Mit der Ausweitung des Kreditengagements sei vorhersehbar eine im Haushaltsplan nicht gedeckte Finanzierungsverantwortung des Freistaates geschaffen worden. Dem Staatsminister der Finanzen hätten aufgrund seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Kreditausschuss Kenntnisse vorgelegen, nach denen die aus den Finanzmarktgeschäften resultierenden Risiken von der Landesbank nicht vollständig erfasst gewesen seien.

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