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31. Mai 2014 RA Marbod Hans

Schadenersatzanspruch des Vermieters

Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe einer farbig gestrichen Mietwohnung bei Anmietung in neutralen Farben

Schadenersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe einer farbig gestrichen Mietwohnung bei Anmietung in neutralen Farben

Der Fall:
Ein Mieter war in eine Wohnung gezogen, deren Wände in neutralen Farben gestrichen waren.
Während der Mietzeit strich der Mieter einige Wände dann in kräftigen Farben (rot, gelb, blau).
Bei Auszug des Mieters verlangte der Vermieter, dass der Mieter die Wohnung wieder in einen neutralen Farbton streichen möge. Als der Mieter sich weigert, ließ der Vermieter diese Arbeiten durchführen und zog den Betrag von der Kaution ab.
Der Mieter verklagte den Vermieter auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er unterlag mit seiner Klage vor dem Amtsgericht, vor dem Landgericht und schließlich auch vor dem Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.11.2013 (AZ: VIII ZR 416/12) entschieden, dass der Vermieter gegen den Mieter einen Schadenersatzanspruch hat, wenn ein Mieter eine Wohnung in neutral gestrichenen Farben übernimmt, diese dann aber in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist. Das vertragswidrige Verhaltung des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehe, so der Bundesgerichtshof, darin, dass der Mieter die Pflicht, auf das berechtigte Interesse des Vermieters an einer baldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Wohnung in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt hätten.

Eine ungewöhnliche Farbwahl beim Streichen einzelner Wände und Räume führt zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist.

Dies hat übrigens nichts mit der Frage zu tun, ob im Mietvertrag eine wirksame oder unwirksame Schönheitsreparaturenklausel enthalten ist. Vielmehr handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter.

Fazit und Tipp:
Der Mieter, der eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung übernimmt, kann zwar während des Mietverhältnisses die Wohnung nach seinem Geschmack streichen, er muss dann aber bei Auszug die Wohnung wieder in neutral gestrichenen Farben zurückgeben, ansonsten macht er sich schadenersatzpflichtig.

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