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02. April 2012 RA Marbod Hans

Schadenersatzausschluss bei Kündigung aufgrund von vorgetäuschtem Eigenbedarf

Der Fall: Eigenbedarf ist ein häufiger Grund für eine Kündigung durch den Vermieter. In solch einem Fall treffen sich die Mietparteien häufig vor Gericht, weil der Mieter klären lassen will, ob die Kündigung berechtigt ist.

Meist kommt es dann zu einem Räumungsvergleich, bei dem vereinbart wird, dass das Mietverhältnis endet und der Mieter noch eine Räumungsfrist erhält. Wenn nach dem Auszug des Mieters der Vermieter dann nicht einzieht, möchte der Mieter mitunter überprüft haben, ob ihm möglicherweise ein Schadenersatzanspruch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf zusteht.

Vielfach lassen Gerichte solche Schadenersatzansprüche jedoch mit folgender Begründung nicht zu: Zwar sei grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch eines Mieters gegen den Vermieter denkbar, wenn ein Eigenbedarf nur vorgeschoben sei. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei aber insbesondere, dass die Kündigung des Vermieters ursächlich für den Auszug des Mieters gewesen sei. Wenn aber der Mieter infolge eines Räumungsvergleichs ausgezogen sei, so sei nicht die Kündigung für den Auszug ursächlich, sondern die Entscheidung des Mieters, einen Räumungsvergleich abzuschließen.

Fazit und Tipp:

Es sollte daher, wenn Anhaltspunkte für einen vorgeschobenen Eigenbedarf vorliegen, in den Räumungsvergleich ausdrücklich aufgenommen werden, dass etwaige Schadenersatzansprüche wegen vorgeschobenem Eigenbedarf vorbehalten bleiben.

Hier kann es sich sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter auszahlen, zum Rechtsanwalt zu gehen.

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