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12. September 2007 RA Joachim Bayh

Schadensersatzanspruch gegen Arbeitskollegen

Kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gegen einen Kollegen wegen einer durch diesen verursachten Eigenkündigung Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 18.01.2007, Az.: 8 AZR 234/06

Sachverhalt: Sowohl Kläger als auch Beklagter waren Arbeitnehmer in einer Firma. Der Kläger wurde im August 2001 von einem anderen Arbeitnehmer tätlich angegriffen und verletzt. Letztgenannter wurde dafür auch strafrechtlich belangt und zur Zahlung von Schmerzensgeld an den Kläger verurteilt. Während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf Grund dieses Angriffes rief der Beklagte, der im Unternehmen für Personalangelegenheiten zuständig war, den Kläger mehrfach an. Dabei beschimpfte er den Kläger mit Formulierungen wie „Schauspieler‟, „Simulant‟, „Weib‟, „Hure‟, „Drecksack‟ und „Arsch‟, welche er auf den Anrufbeantworter sprach, wegen der erfolgten Krankschreibung und nötigte ihn darüber hinaus, die Strafanzeige gegen den Kollegen zurückzuziehen. Aus diesem Grunde kündigte der Kläger schließlich sein Arbeitsverhältnis selbst auf. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten Ersatz seines Verdienstausfalls. Der Beklagte vertrat die Auffassung, der Schaden resultiere ausschließlich und allein aus der Eigenkündigung des Klägers. Entscheidung:Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat des Bundesarbeitsgerichtes das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Zusammenfassung:Beleidigt oder nötigt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen, so verletzt er diesem gegenüber weder ein Recht an seinem Arbeitsplatz aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB, noch folgt aus diesem Verhalten ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls gem. § 823 Abs. 2 BGB, welcher in Folge der Eigenkündigung eintritt.

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