15. Mai 2012
Schriftformerfordernis bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
So gilt beispielsweise für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB.
Streitig war nun, ob auch ein per E-Mail zugesandtes, eingescanntes Kündigungsschreiben die Schriftform gem. § 623 BGB wahrt.
Bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt übersandte der Arbeitgeber mit E-Mail vom 31.08.2011 ein eingescanntes, unterschriebenes Kündigungsschreiben vom selben Tage.
Das Kündigungsschreiben schickte er auf Wunsch des Arbeitnehmers am 12.09.2011 nochmals postalisch zu. Der Arbeitnehmer machte vorliegend geltend, der Arbeitgeber habe die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten (wirksame Kündigung erst im neuen Quartal). Das Arbeitsverhältnis ende daher erst drei Monate später. Für diesen Zeitraum macht er Lohnansprüche geltend.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab mit Urteil vom 20.12.2011 (Az. 2 Ca 5676/11) dem Arbeitnehmer Recht, die per E-Mail übersandte Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, sie sei unwirksam. Das Schriftformerfordernis nach § 623 BGB sei nicht eingehalten worden.
Wieder einmal zeigt sich, dass gesetzliche Formerfordernisse durch Arbeitsvertragsparteien nicht einvernehmlich beseitigt werden können, dies kann für eine der Vertragsparteien – wie hier – zu unter Umständen erheblichen Konsequenzen führen. Sollten Sie sich daher nicht sicher sein, welche Formvorschriften bei Abschluss eines Arbeitsvertrages, Kündigung eines solchen, einer Abmahnung oder eines Aufhebungsvertrags erforderlich sein sollen, kommen Sie auf uns zu, wir können Ihnen hierbei sicherlich helfen.