03. März 2010
Schutz der Grundrechte
Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten in ihrer derzeit in Deutschland praktizierten Form für verfassungswidrig erklärt. Die Richter sehen in der in Deutschland geltenden Rechtslage einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgeheimnis, das im Grundgesetz verankert ist. Sie sahen außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Speicherung der Daten nicht gewährleistet. Die Richter ordneten an, bereits gesammelte Daten schnellstmöglichst zu löschen.
Die grundsätzliche Zulässigkeit der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht allerdings nicht verneint. Telekommunikationsdaten sind nach Ansicht der Richter „für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung“. Unter bestimmten Bedingungen dürften deshalb Daten gespeichert und strafrechtlich verwendet werden.
In der gegenwärtigen Form des Gesetzes erkannten die Richter jedoch „einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt“. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Nutzung der Daten „überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes“ dient. Im Bereich der Strafverfolgung könne das nur ein begründeter Verdacht einer schweren Straftat für Leib und Leben oder die Gesundheit sein. Kennzeichnend für die so genannte Vorratsdatenspeicherung ist jedoch gerade die Speicherung der Telekommunikationsdaten, ohne dass entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.